Allgemeine Geschäftsbedingungen im Hotel Seltenbacher Hof, 78532 Tuttlingen

Geltungsbereich

Diese AGB’s gelten für Verträge über mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art, sowie aller damit verbundenen Leistungen und Lieferungen des Hotels.

Die Unter- und Weitervermietung von überlassenen Räumen und Hotelzimmern bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.

Geschäftsbedingungen der Gäste oder Veranstalter finden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung Anwendung.
Vertragsabschluss, Vertragspartner

Der Vertrag kommt durch Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen.

Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunde bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Leistungen, Preise, Zahlung

Das Hotel ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen zu erbringen.

Der Gast/Kunde ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels

zu bezahlen.

Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige Mehrwertsteuer ein.

Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen nach Rechnungszugang

Ohne Abzug zahlbar. Bei Verzug ist das Hotel berechtigt Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligem Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen.

Das Hotel ist berechtigt jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können schriftlich vereinbart werden.

Rücktritt

1.Des Hotels

Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, z.B. falls

–         höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen

–         Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen,

z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden.

  • das Hotel begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne daß dies dem Herrschafts- bzw Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
  • ein Verstoß gegen den Absatz 2 des oben genannten Geltungsbereich vorliegt.

Das Hotel hat den Veranstalter/Mieter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen das Hotel, außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Hotels.

  1. Des Veranstalters/Mieters

Bei Rücktritt ist das Hotel berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu stellen, sofern eine Weitervermietung nicht möglich ist.

Tritt der Veranstalter/Mieter nach der 6.Woche vor dem Veranstaltungs-/Übernachtungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt 40% des gebuchten Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei Rücktritt später als 30 Tage vorher 60% des gebuchten Umsatzes und bei Rücktritt später als 14 Tage vorher 80% des gebuchten Umsatzes.

Ersparte Aufwendungen sind damit abgegolten. Dem Veranstalter/Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Änderungen

Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels.

Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.

Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl abgerechnet.

Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen; sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, daß dies für den Veranstalter unzumutbar ist.

Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Veranstalter/Mieter darf grundsätzlich keine Speisen und Getränke mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

Technische Einrichtungen und Anschlüsse

Soweit das Hotel für den Veranstalter/Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters/Mieters. Der Veranstalter/Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Erstellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.

Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters/Mieters unter der Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels haftet der Veranstalter/Mieter, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.

Der Veranstalter/Mieter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.

Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters/Mieters geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

Störungen an oder vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters/Mieters in den Räumlichkeiten des Hotels. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.

Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung/Aufenthaltes unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter/Mieter das, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters/Mieters vornehmen.

Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum/Hotelzimmer, kann das Hotel für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter/Mieter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

Haftung des Veranstalters/Mieters für Schäden

Der Veranstalter/Mieter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch ihn selbst oder Teilnehmer an seinen Veranstaltungen bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden.

Das Hotel kann vom Veranstalter/Mieter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter/Mieter sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Hotels.

Es gilt das deutsche Recht.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.